Aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren, soll noch im ersten Quartal 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz als Umsetzung der EU-Richtline zum Schutz von Whistleblowern erfolgen. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden sind dann dazu verpflichtet ein anonymes System bereitzustellen, um auf unternehmensbezogene Rechtsverstöße aufmerksam zu machen.
Um es Mitarbeitern zu vereinfachen anonym und sicher auf kriminelles Verhalten im Unternehmen hinzuweisen, soll es in Unternehmen (intern) und in Behörden (extern) Meldestellen geben, die sich der Sache annehmen. Der Ablauf kann dann wie folgt aussehen:
- Ein Mitarbeiter entdeckt kriminelles Verhalten im Betrieb und meldet dies entweder schriftlich, mündlich oder persönlich der internen Meldestelle. Auch ein anonymer Hinweis ist möglich.
- Er kann dabei frei wählen, ob er es intern meldet, dem Bundesamt für Justiz oder seiner Landesbehörde
- Die Stelle muss den Eingang dem Melder innerhalb der nächsten sieben Tage bestätigen
- Die Stelle hat jetzt drei Monate Zeit den Whistleblower über die getätigten Maßnahmen zu informieren, z.B. Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden
- Der Whistleblower erhält eine Art Beweislastumkehr: Wird er zukünftig in seinem Job benachteiligt, wird angenommen, dass dies aufgrund seiner Meldung passierte. Dies kann schon bei einer Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages sein. Hier muss der Arbeitgeber beweisen können, dass es keinen Zusammenhang mit seiner Rolle als Whistleblower zu tun hat. Kann er dies nicht, sind Schadensersatzansprüche, sowie Bußgelder möglich
Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern wird dabei eine Schonfrist bis Mitte Dezember 2023 gewährt. Alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen mit Inkrafttreten des Gesetzes aktiv werden. Da der Bundesrat jüngst seine Zustimmung zum Gesetzesentwurf verweigerte, kann dies aber noch etwas dauern. Der angestrebte Termin April 2023 ist damit erstmal hinfällig.