Der Ehevertrag ist ein zentrales Instrument zur frühzeitigen Regelung der finanziellen und erbrechtlichen Verhältnisse. In komplexen Fällen kann sich die Rechtslage im Laufe der Jahre ändern und zu Schwierigkeiten führen. Dieser Beitrag beleuchtet einen Fall, in dem ein Ehe- und Erbvertrag im Laufe der Jahre geändert und widerrufen wurde, und zeigt die sich daraus ergebenden rechtlichen Herausforderungen auf.
Der chronologische Ablauf der Ereignisse:
- 2011: Notarieller Vertrag, um den Ehevertrag von 1988 abzuändern und Erbvertrag zu errichten. Vertragsurkunde wurde in amtliche Verwahrung übergeben.
- 2018: Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit notarieller Urkunde. Widerruf des 2011 beurkundeten Erbvertrags. Am Ehevertrag von 2011 sollte sich nichts ändern. Auch hier wurde das Dokument in amtliche Verwahrung gegeben
- 2018 und 2019: Erfolgloses Begehren zur Herausgabe der Dokumente
- 2022: Aufhebung der Verträge von 2011 und 2018 mit notarieller Urkunde. Erneute Beantragung der Herausgabe der Dokumente
Auch hier hatten die Anträge zunächst keinen Erfolg, das Nachlassgericht wies beide Herausgabeanträge zurück. Die darauffolgende Beschwerde beim OLG Frankfurt war teilweise erfolgreich. Das gemeinschaftliche Testament wurde herausgegeben.
Grund für die nicht erfolgte Herausgabe der Dokumente
Die Herausgabe der in amtlicher Verwahrung befindlichen Dokumente scheiterte daran, dass das Nachlassgericht auf die strikte Einhaltung der Formvorschriften und Widerrufserklärungen bestand. Diese Anforderungen waren nicht vollständig erfüllt, sodass das Gericht die Herausgabe verweigerte. Insbesondere war das gemeinschaftliche Testament nur teilweise widerrufen worden, was Problematik der Herausgabe verstärkte.Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 19.09.2023 – 21 W 63/23, Pressemitteilung
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