Insolvenzverschleppung und Strafe: Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise, müssen Geschäftsführer und andere Verantwortliche die finanzielle Situation genau im Blick behalten. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, besteht die gesetzliche Pflicht, innerhalb kurzer Zeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, liegt eine strafbare Insolvenzverscheppung vor.

Die möglichen Konsequenzen sind erheblich: Es kann entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden; strafbar ist nicht nur die vorsätzliche Insolvenzverschleppung, sondern auch die fahrlässige Insolvenzverschleppung. Darüber hinaus können zivilrechtliche Haftungsrisiken und Ermittlungen wegen weiterer Insolvenzstraftaten entstehen.

Wer feststellt, dass das eigene Unternehmen möglicherweise bereits insolvenzreif ist, oder mit einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung konfrontiert wird, sollte deshalb frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Welche Strafe bei Insolvenzverschleppung konkret droht, hängt dabei stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Insolvenzverschleppung – Das Wichtigste im Überblick

Was ist eine Insolvenzverschleppung?

Von einer Insolvenzverschleppung spricht man, wenn eine zur Antragstellung verpflichtete Person trotz eingetretener Insolvenzreife keinen, einen verspäteten oder einen nicht ordnungsgemäßen Insolvenzantrag stellt.

Die Insolvenzantragspflicht betrifft insbesondere die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, beispielsweise die Geschäftsführer einer GmbH oder den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Auch bei bestimmten rechtsfähigen Personengesellschaften können entsprechende Pflichten bestehen.

Entscheidend ist zunächst, wann die Insolvenzreife tatsächlich eingetreten ist. Die Insolvenzordnung kennt hierbei insbesondere zwei relevante Eröffnungsgründe:

Zahlungsunfähigkeit

Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt, spricht dies in der Regel für eine Zahlungsunfähigkeit.

Überschuldung

Überschuldung liegt bei einer juristischen Person grundsätzlich vor, wenn das vorhandene Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens in den kommenden zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. 

Gerade die genaue Bestimmung des Zeitpunkts der Insolvenzreife kann im späteren Strafverfahren von erheblicher Bedeutung sein.

Wann ist Insolvenzverschleppung strafbar?

Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Das Gesetz sieht dabei Höchstfristen vor: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Zeiträume dürfen nicht pauschal als erlaubte Wartefrist verstanden werden. Maßgeblich bleibt die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern zu handeln.

3 Wochen

Höchstfrist bei Zahlungsunfähigkeit

6 Wochen

Höchstfrist bei Überschuldung

Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung kann erfüllt sein, wenn ein Verpflichteter den erforderlichen Eröffnungsantrag

  • nicht stellt,
  • nicht rechtzeitig stellt oder
  • nicht richtig stellt.

Dabei kann nicht nur vorsätzliches Verhalten strafbar sein. Das Gesetz sieht ausdrücklich auch eine Strafbarkeit bei fahrlässigem Handeln vor.

Bei einer Insolvenzverschleppung setzt der Straftatbestand voraus, dass die gesetzliche Insolvenzantragspflicht in strafbarer Weise verletzt wurde. Welche Strafe bei einem verschleppten Insolvenzverfahren droht, hängt anschließend insbesondere davon ab, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.

Für Geschäftsführer bedeutet das: Es kann riskant sein, Warnzeichen einer Unternehmenskrise zu ignorieren oder die Prüfung der Insolvenzreife immer weiter hinauszuschieben.

Wo ist die Insolvenzverschleppung rechtlich geregelt?

Die rechtliche Grundlage der Insolvenzverschleppung findet sich in § 15a Insolvenzordnung (InsO). Dort ist geregelt, wer zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist, wann diese Pflicht entsteht und innerhalb welcher Fristen gehandelt werden muss. Auch die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Antragspflicht sind in dieser Vorschrift festgelegt.

Bei der Insolvenzverschleppung ist das StGB nicht die zentrale Rechtsgrundlage. Die Strafbarkeit ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 15a InsO. Das Strafgesetzbuch kann jedoch ergänzend relevant werden, wenn im Zusammenhang mit der Unternehmenskrise weitere Straftaten im Raum stehen.

Dazu zählen beispielsweise:

§ 283

Bankrott gemäß § 283 StGB, etwa bei bestimmten Manipulationen oder dem Beiseiteschaffen von Vermögenswerten,

§ 283b

Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB,

§ 283c​

Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB, wenn in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einem einzelnen Gläubiger gezielt einen Vorteil verschafft wird, den andere Gläubiger nicht erhalten.

§ 266a

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Dies liegt vor, wenn Löhne „schwarz“ ausbezahlt wird, ohne dass die Sozialversicherungsabgaben einbehalten werden.

Ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer Insolvenz kann sich daher neben dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung auch auf weitere mögliche Straftaten erstrecken.

Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?

Die Strafe für Insolvenzverschleppung hängt zunächst davon ab, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.

Vorsätzliche Insolvenzverschleppung

Wer vorsätzlich gegen die Insolvenzantragspflicht verstößt, kann nach § 15a Abs. 4 InsO mit einer

  • Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
  • Geldstrafe bestraft werden.

Bei einer Insolvenzverschleppung kann eine Geldstrafe verhängt werden. Bei vorsätzlichem Handeln sieht § 15a Abs. 4 InsO alternativ auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Ob im konkreten Fall der Insolvenzverschleppung tatsächlich eine Haftstrafe verhängt wird, lässt sich nicht allein anhand des gesetzlichen Höchstmaßes beurteilen.

Fahrlässige Insolvenzverschleppung

Auch wer die Antragspflicht fahrlässig verletzt, kann sich strafbar machen. In diesem Fall sieht das Gesetz eine

  • Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder
  • Geldstrafe vor.

Damit kann beispielsweise auch relevant werden, ob die Verantwortlichen die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens ausreichend überwacht und auf erkennbare Krisensignale angemessen reagiert haben.

Strafmaß bei Insolvenzverschleppung: Wovon hängt die konkrete Strafe ab?

Das Strafmaß bei Insolvenzverschleppung lässt sich nicht pauschal vorhersagen. Der gesetzliche Strafrahmen gibt lediglich vor, welche Sanktionen grundsätzlich möglich sind.

Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt das Gericht die Umstände des Einzelfalls. Nach § 46 StGB können dabei unter anderem das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Auswirkungen der Tat, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat eine Rolle spielen.

Bei einer Insolvenzverschleppung kann das Strafmaß daher beispielsweise von folgenden Umständen beeinflusst werden:

  • wie viel verspätet der Insolvenzantrag gestellt wurde,
  • ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde,
  • welche wirtschaftlichen Folgen das Verhalten hatte, wie sich der Beschuldigte nach der Tat verhalten hat,
  • ob weitere strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen.

 

Eine allgemein gültige Aussage wie „bei drei Monaten Verspätung droht immer Strafe X“ lässt sich daher nicht treffen. Jeder Sachverhalt muss individuell geprüft werden.

Was passiert bei Insolvenzverschleppung?

Besteht der Verdacht einer Insolvenzverschleppung, kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Eine Strafanzeige kann nach § 158 StPO unter anderem bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erstattet werden. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.

Im Mittelpunkt steht dann häufig die Frage, zu welchem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist und wann der Insolvenzantrag tatsächlich gestellt wurde. Gerade diese zeitliche Einordnung kann für den Vorwurf einer Insolvenzverschleppung entscheidend sein.

Wer von einer Anzeige oder einem Ermittlungsverfahren erfährt, sollte daher keine vorschnellen Erklärungen abgeben, sondern den Sachverhalt zunächst rechtlich prüfen lassen.

Anzeige wegen Insolvenzverschleppung: Wie sollten Beschuldigte reagieren?

Eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung bedeutet noch keine Verurteilung. Entscheidend ist, ob sich der strafrechtliche Verdacht tatsächlich bestätigt.

Betroffene Geschäftsführer oder andere Verantwortliche sollten frühzeitig prüfen lassen,

  • ob überhaupt Insolvenzreife vorlag,
  • wann diese gegebenenfalls eingetreten ist,
  • ob und wann eine Insolvenzantragspflicht entstand,
  • welche Maßnahmen während der Unternehmenskrise getroffen wurden und
  • ob neben der Insolvenzverschleppung weitere strafrechtliche Vorwürfe bestehen können.

 

Insbesondere Unterlagen zur Liquiditätsentwicklung, Buchhaltung und wirtschaftlichen Situation des Unternehmens können für die rechtliche Einordnung von erheblicher Bedeutung sein.

Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie kann helfen, den wirtschaftlichen Verlauf und die damaligen Entscheidungen nachvollziehbar aufzuarbeiten.

Von großer Bedeutung ist auch die Vorschrift des § 6 GmbHG. Nach § 6 Abs. 2 nr. 3a GmbhG darf eine Person, die wegen Insolvenzverschleppung verurteilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein, dies wird Inhabilität genannt und hat oft gravierende Folgen.

Insolvenzverschleppung: Haftung kann zusätzlich zur Strafe drohen

Neben strafrechtlichen Folgen kann bei einer Insolvenzverschleppung auch die persönliche Haftung der verantwortlichen Geschäftsleitung relevant werden.

§ 15b InsO beschränkt insbesondere Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Werden dagegen unzulässige Zahlungen vorgenommen, kann eine Ersatzpflicht entstehen.

Bei einer Insolvenzverschleppung ist die Haftung von der strafrechtlichen Sanktion zu unterscheiden. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe betrifft die strafrechtliche Verantwortung. Daneben können finanzielle Ersatzansprüche entstehen.

Gerade für Geschäftsführer kann eine verspätete Reaktion auf eine Unternehmenskrise deshalb sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich weitreichende Folgen haben.

Wie lässt sich das Risiko einer Insolvenzverschleppung reduzieren?

Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist vor allem eines entscheidend: Die finanzielle Situation des Unternehmens sollte frühzeitig und realistisch geprüft werden.

Bestehen konkrete Hinweise auf Liquiditätsprobleme oder Überschuldung, sollten Verantwortliche insbesondere:

  • die aktuelle Liquiditätslage nachvollziehbar feststellen,
  • Zahlungsfähigkeit und Verbindlichkeiten fortlaufend prüfen,
  • bei möglichen Insolvenzgründen unverzüglich fachkundigen Rat einholen,
  • Entscheidungen und Sanierungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentieren und
  • die gesetzlichen Antragsfristen nicht als pauschale Wartezeit ausschöpfen.

 

Wer bereits den Verdacht hat, dass ein Insolvenzantrag möglicherweise verspätet gestellt wurde, sollte ebenfalls frühzeitig reagieren. Je früher der Sachverhalt aufgearbeitet wird, desto besser können strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken bewertet werden.

Frühzeitig handeln bei Verdacht auf Insolvenzverschleppung

Eine Insolvenzverschleppung ist eine Straftat, die für Geschäftsführer und andere Verantwortliche erhebliche Konsequenzen haben kann. Bei vorsätzlichem Verhalten sieht der gesetzliche Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Auch eine fahrlässige Pflichtverletzung kann strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich können weitere Insolvenzstraftaten und persönliche Haftungsrisiken eine Rolle spielen.

Wenn Sie befürchten, dass ein Insolvenzantrag möglicherweise verspätet gestellt wurde, oder bereits mit einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung beziehungsweise einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sind, sollten Sie den Sachverhalt frühzeitig rechtlich prüfen lassen.

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