08. September 2023 /
Tritt in der Familie oder im Bekanntenkreis ein Erbfall ein, wird eine Erbschaft häufig positiv wahrgenommen. Viele wissen jedoch nicht, dass man ein Erbe annehmen oder ausschlagen kann – und dass auch Schulden vererbt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es daher sinnvoll sein, das Erbe nicht anzunehmen. Unsere Anwälte im Erbrecht beraten Sie zum richtigen Vorgehen, wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Erbe antreten oder nicht.
Ein Erbe auszuschlagen bedeutet, die Rechte und Pflichten, die sich beim Erbantritt ergeben, nicht anzunehmen und damit vollständig auf den Nachlass zu verzichten. Es ist nicht möglich, nur Vermögenswerte zu übernehmen und die Schulden nicht anzunehmen. Nimmt man ein Erbe an, gehen stets Vermögen und Verbindlichkeiten – also der gesamte Nachlass – auf den Erben über.
Dies erklärt, warum es in bestimmten Fällen sinnvoll sein kann, ein Erbe nicht anzutreten. Etwa dann, wenn der Erblasser stark verschuldet war und die Schulden existenzbedrohend wären. Gleiches gilt, wenn Immobilien vererbt werden, deren notwendige Instandhaltungskosten den Wert übersteigen.
Rechtliche Grundlagen & Erbreihenfolge
Grundsätzlich ist das Erbrecht primär im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 1922 bis 2385 geregelt. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen kompakt zusammengefasst.
- Grundsätzlich kann mit oder ohne Testament vererbt werden
- Existiert ein Testament, verdrängt dieses die gesetzliche Erbfolge
- Existiert kein Testament, sieht die gesetzliche Erbfolge verschiedene Ordnungen vor
- Die erste Ordnung umfasst alle Nachkommen des Erblassers, die zweite Ordnung seine Eltern und die dritte Ordnung dann alle übrigen Verwandten
- Ist der Erblasser verheiratet, erhält die Witwe oder der Witwer bei gesetzlicher Erbfolge i.d.R. 50 % vom Nachlass, die andere Hälfte erhalten zu gleichen Teilen vorhandene Kinder.
- Nicht verheiratete Partner oder geschiedene Partner erhalten bei gesetzlicher Erbfolge nichts
Wann sollte man ein Erbe ausschlagen oder annehmen?
Es gibt verschiedene Gründe, ein Erbe auszuschlagen, statt es anzunehmen. In unserer Beratung begegnen uns häufig folgende Situationen:
- Überschuldeter Nachlass: Ist der Erblasser verschuldet, macht es oft keinen Sinn, das Erbe anzunehmen.
- Persönliche Gründe: Bei belasteten Familienverhältnissen kann es sinnvoll sein, das Erbe nicht anzutreten, um Konflikte zu vermeiden.
- Erben in Privatinsolvenz: Fällt Ihnen während einer Privatinsolvenz ein Erbe zu, geht es an die Gläubiger.
- Unklarer Nachlass: Bei schwer bewertbaren Vermögenswerten und möglichen Verbindlichkeiten kann es sinnvoll sein, die Erbschaft nicht anzunehmen.
Wir weisen unsere Mandanten darauf hin, dass es keine Verpflichtung gibt, ein Erbe anzunehmen. Wenn Sie keinen Vorteil sehen, können Sie das Erbe ausschlagen. Beachten Sie jedoch, dass Sie damit vollständig auf den Nachlass verzichten. Schlagen Sie aus, geht das Erbe an die nächste Person in der Erbfolge.
Prozess der Erbausschlagung – Fristen beim Erbe annehmen oder ausschlagen
Nach dem Tod einer Person beginnt eine Frist von sechs Wochen, in der Sie entscheiden müssen, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Bei nahen Angehörigen beginnt diese Frist oft bereits am Todestag.
Wichtig:
- Liegt ein Testament vor, setzt das Nachlassgericht die Frist durch ein Schreiben in Gang.
- Ohne Testament beginnt die Frist mit Kenntnis des Todesfalls.
- Verstreicht die Frist, gilt das Erbe automatisch als angenommen.
Sechs Wochen sind knapp. Verschaffen Sie sich daher schnell einen Überblick über Vermögen und Schulden. Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte, gehen diese bei Annahme auf Sie über. Auskünfte erhalten Sie z. B. bei Banken – auch ohne Erbschein (BGH, Oktober 2013).
Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen, müssen Sie innerhalb der Frist zum Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Erklärung zur Erbausschlagung
Besondere Situationen
Ausschlagung bei bereits angenommenen Gütern
Minderjährige und die Erbausschlagung
Nach § 1942 BGB können Minderjährige kein Erbe ausschlagen. Dies müssen die Eltern übernehmen. Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, geht es nach der eigenen Ausschlagung automatisch auf die Kinder über.
Rücktritt von der Erklärung
Die Ausschlagung ist grundsätzlich verbindlich. Ein Rücktritt ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei Drohung oder wenn neue Informationen über den Nachlass bekannt werden.
Alternativen zur Ausschlagung eines Erbes
Wenn Sie das Erbe nicht ausschlagen möchten, aber auch nicht für Schulden haften wollen, gibt es Alternativen:
- Nachlassverwaltung: sinnvoll bei unübersichtlichen Nachlässen; Haftung wird beschränkt.
- Nachlassinsolvenzverfahren: möglich, wenn sich nach Annahme herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist.