05. Juli 2021 /
Gemeinnützige Stiftungen sind nicht immer automatisch von der Steuer befreit. Wesentlich ist hierbei die Differenzierung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Wie diese beiden Betriebsformen voneinander abzugrenzen sind, erfahren Sie im Folgenden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gemäß § 14 Satz 1 AO durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Nur wenn alle diese Aspekte erfüllt sind, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese Form der gemeinnützigen Stiftung ist in Deutschland stets steuerpflichtig, sobald die jährlichen Einnahmen mehr als 35.000 € brutto betragen.
Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind:
Aktives Sponsoring gilt ebenfalls als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und liegt immer dann vor, wenn die Körperschaft aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt, z. B. im Rahmen von in Zeitschriften geschalteter Werbeanzeigen. Wird hingegen beispielsweise lediglich auf den Sponsor hingewiesen (z. B. auf Plakaten, Ausstellungskalendern etc.) handelt es sich nicht um aktives Sponsoring und es fallen somit keine Steuern an.
Den Unterschied zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bilden sog. Zweckbetriebe. Diese sind gemäß § 65 AO gegeben, wenn:
Zu den Zweckbetrieben gehören z. B. Altenheime, Kindergärten, Jugendherbergen, Museen, Theater und kulturelle Konzerte (jeweils ohne den Verkauf von Verpflegung) oder Volkshochschulen. Bei ihnen gilt unabhängig der Einkommensgrenze die Steuerbefreiung.