Die Mieter legten hiergegen Revision ein, und der BGH entschied zugunsten der Mieter. Der BGH stellte fest, dass die Erneuerung der Rauchmelder nicht die Voraussetzungen für eine mieterhöhende Modernisierungsmaßnahme erfüllt, da es sich um gleichwertige Geräte handelte und daher keine technische Verbesserung vorlag. Der BGH wies auch darauf hin, dass allein die Tatsache, dass die Vermieterin nun eigene Geräte einbaute, anstelle der zuvor gemieteten, keinen Unterschied machte.
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Vermieter und Mieter. Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer Mieterhöhung führen können, sollten einen Mehrwert bieten und eine Verbesserung gegenüber dem Status quo darstellen. Nur der Austausch alter Geräte durch neue, gleichwertige Geräte rechtfertigt nicht notwendigerweise eine Mieterhöhung.