Das Bundesverfassungsgericht entschied in einer knappen Entscheidung von fünf zu drei Richtern, den Verdächtigen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Falls sich herausstellt, dass § 362 Nr. 5 StPO verfassungswidrig ist, säße Ismet H. monatelang zu Unrecht in Untersuchungshaft, was schwerer wiege, als wenn die Verfassungsbeschwerde später erfolglos wäre. Es müssten aber Maßnahmen getroffen werden, um das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung zu sichern. Ismet H. muss daher seine Papiere abgeben, ist in seiner Freizügigkeit eingeschränkt und muss sich regelmäßig bei Behörden melden.