Demgegenüber befand der BGH in der Revisionsinstanz, dass das LG falsch interpretiert hatte, indem es annahm, dass das in den Briefkasten des Beklagten eingelegte Versäumnisurteil gemäß § 180 Abs. 2 ZPO bereits mit der Einlegung als zugestellt galt, unabhängig davon, ob das Datum der Zustellung tatsächlich auf dem Umschlag vermerkt war. Der BGH bestätigte die zwingende Verpflichtung des Zustellers, das Zustelldatum auf dem Umschlag des zuzustellenden Dokuments zu vermerken, und erklärte, dass diese Pflicht vom LG nicht angemessen berücksichtigt wurde. Das Landgericht muss daher klären, ob der Vermerk über die Zustellung tatsächlich angebracht wurde oder nicht.