Auch dieses Urteil hob der BGH in Teilen auf, da es widersprüchliche Beweiserwägungen zum Vorsatz des Täters gäbe. Der Vorsatz des Täters, die sog. innere Tatseite sei nicht widerspruchsfrei vorgetragen worden. Im Kern geht es dabei hierum, um einen bedingten Tötungsvorsatz, den das Landgericht verneinte und einen bedingten Gefährdungsvorsatz im Sinne des §315d Abs. 2 StGB, der bejaht wurde.
Problematisch in den Augen des BGHs: Verneint wurde der bedingte Tötungsvorsatz, da der Angeklagte nicht ausschließbar darauf vertraute, dass eine Kollision mit dem querenden Verkehr ausbleibt. Bejaht wurde der bedingte Gefährdungsvorsatz aber mit der Annahme, dass er mit einer Kollision gerechnet habe. Für die Karlsruher Richterinnen und Richter ein Rechtsfehler, weswegen der Fall jetzt beim LG Duisburg liegt.