Grundsätzlich ist die Veräußerung einer Immobilie steuerfrei, wenn sie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Allerdings gilt diese Regelung nicht für den vorliegenden Fall, da der in Scheidung befindliche Ehegatte, der seinen Anteil an der Immobilie verkaufte, das Objekt nach seinem Auszug nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzte.