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BFH: Mögliche Steuerpflicht bei Hausverkauf an geschiedene Ehefrau

26. April 2023 /

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde entschieden, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils an einer gemeinsamen Immobilie zwischen geschiedenen Ehegatten im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist stattfindet und aufgrund des Auszugs einer der Ehepartner keine Eigennutzung mehr vorliegt.

Hintergrund des Verfahrens

In dem vorliegenden Fall hatten der Kläger und seine frühere Ehefrau im Jahr 2008 gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben und mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann im Jahr 2015 aus der Immobilie aus und anschließend wurde die Ehe geschieden. Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung veräußerte der Ehemann seine 50% Miteigentumsanteil an der Immobilie an seine frühere Ehefrau, nachdem diese ihm mit einer Versteigerung gedroht hatte. Die Exfrau bewohnte daraufhin das Haus weiterhin mit dem gemeinsamen Kind. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer, woraufhin der Kläger gegen die Besteuerung klagte.

Urteil des BFHs

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Klage ab. Nach Auffassung des BFH liegt in diesem Fall ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor, da die Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Veräußerung eines Miteigentumsanteils im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung handelt.

Ausnahmeregelung für Eigennutzung

Grundsätzlich ist die Veräußerung einer Immobilie steuerfrei, wenn sie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Allerdings gilt diese Regelung nicht für den vorliegenden Fall, da der in Scheidung befindliche Ehegatte, der seinen Anteil an der Immobilie verkaufte, das Objekt nach seinem Auszug nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzte.

Keine Zwangslage

Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie etwa bei einer Enteignung oder Zwangsversteigerung, lag laut BFH im vorliegenden Fall nicht vor. Obwohl die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt hatte, erfolgte der Verkauf des Miteigentumsanteils freiwillig.

Bildquelle: AdobeStock 449832705 von Rido

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