Bei der Erbschaftssteuer für Immobilien kann zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag abgezogen werden. Bei Ehe- und Lebenspartnern beträgt dieser gemäß § 17 ErbStG 256.000 €, bei Kindern und Stiefkindern altersabhängig zwischen 10.300 € und 52.000 €. Die Witwen- oder Halbwaisenrente wird hierbei vom Versorgungsfreibetrag abgezogen. Außerdem ist zu beachten, wie der Erblasser die Erbfolge für die Immobilie festgelegt hat. Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, müssen sich Ehepartner, Kinder und sonstige Verwandte das Erbe unter Umständen teilen. Die Erbschaftssteuer wird ebenfalls zwischen ihnen aufgeteilt.
Anders verhält es sich, wenn der oder die Erben im Testament oder Erbvertrag festgelegt wurde. Dann fällt die Immobilie den Begünstigten zu und die Erbschaftssteuer berechnet sich wie oben erläutert.
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